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Pressemeldungen

Stilles Örtchen macht Rabatz
(31.07.2006)

Wer sein Haus renovieren lässt, muss auf vieles achten.

Stilles Örtchen

 

Nicht nur Handwerker müssen verpflichtet werden, auch ein Gerüst und eine Toilette für die Bauarbeiter werden meistens benötigt. Wer solche Objekte anmietet, sollte sich darüber informieren, ob das aufstellende Unternehmen die aufgestellten Objekte auch ausreichend gegen Sturm und Unwetter sichert.

 

•Der Fall

 

Im vorliegenden Fall mietete eine Grundstücksverwaltung eine Mobiltoilette, da an einem Haus Bauarbeiten durchgeführt werden mussten. Die Toilette wurde auf dem Fußweg vor einem Parkstreifen abgestellt. In einer stürmischen Nacht wurde die Mobiltoilette durch eine Windböe angehoben und stürzte kurz darauf auf ein auf dem Parkstreifen ordnungsgemäß abgestelltes Auto eines Mieters. Der Geschädigte wendete sich zunächst an den Grundeigentümer, der Ihn weiter an den Aufsteller der Mobiltoilette verwies. Die Firma, die die Toilette vermietete, wollte die Verantwortung für den Schaden nicht übernehmen, da eine Sicherung gegen Sturm mit dem Grundeigentümer nicht vereinbart war, und verwies den Geschädigten wieder zurück an die Grundstücksverwaltung.

 

•Die Versicherungsfrage

 

Die Gefahren, die von einem Haus- und Grundbesitz ausgehen, sind durch eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung gedeckt. Da ein Grundeigentümer durch den Besitz eines Grundstücks eine Gefahr für seine Mitmenschen setzt, legt ihm das Gesetz auch eine besonders hohe Sorgfaltspflicht auf. Daher haftet ein Grundeigentümer nicht nur für die Gefahren, die von dem Grundstück und der darauf stehenden Immobilie ausgehen, sondern auch für angemietete Gegenstände, die zum Zwecke der Haus- und Grundstücksrenovierung auf öffentlichem Grund abgestellt werden.

 

Auch im vorliegenden Fall musste der Grundeigentümer für die von ihm durch das Aufstellen der Mobiltoilette gesetzte Gefahr haften. Zwar wurde ein Teil des Schadens von der Kasko-Versicherung der Fahrzeughalterin übernommen, ein nicht unerheblicher Teil war jedoch durch die Teilkasko-Versicherung nicht abgedeckt und wurde nun von dem Geschädigten beim Grundeigentümer eingefordert. Die Grundeigentümer Versicherungen und Finanzen VVaG übernahm daraufhin die Abwicklung des Schadens und zahlte die Reparatur- und Mietwagenkosten an den Geschädigten.

 

•Der Tipp

 

Achten Sie bei angemieteten Gegenständen immer darauf, ob der Vermieter die Haftung im Falle eines Schadens übernimmt oder ob die Verkehrsicherungspflicht dem Mieter auferlegt wird. Halten Sie gegebenenfalls vertraglich fest, dass derjenige, der das gemietete Objekt aufstellt, darauf zu achten hat, dass das angemietete Objekt auch im Falle eines Unwetters auf seinem ihm zugedachten Platz bleibt. Wichtig ist ebenfalls, dass bei angemieteten Objekten, in diesem Fall der Mobiltoilette, und anderen Gegenständen ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten wird. Binden Sie ggf. auch die Bauleitung in den Aufbau mit ein.

 

Weitere Informationen erhalten Sie im Kunden-Center der Grundeigentümer Versicherungen und Finanzen VVaG, Tel. 040 – 3766 3766 oder unter www.grundvers.de  

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Pressekontakt
Tatjana Balcke
Tel: 040 - 3766 3-136
Fax: 040 - 3766 3-135
E-Mail: tatjana.balcke@grundvers.de
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