Schadenmagement

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Zwei wichtige Fragen zu Sturmschäden.

Frage1:

Wer ist für den Schadenausgleich zuständig, wenn Sachschäden durch umgestürzte Bäume oder herunter gewehte Gebäudebestandteile entstanden sind, die auf Orkanböen zurückzuführen sind?

Schäden, die am Eigentum des Grundstückseigentümers (Versicherungsnehmer) entstanden sind, auf dem sich der Baum/ das Gebäude befindet, stellen in der Haftpflichtversicherung einen Eigenschaden dar, der nicht ersetzt werden kann.

Soweit Schäden an Sachen Dritter, z.B. Mieter oder Nachbarn, entstanden sind, können diese von der Haftpflichtversicherung nur ersetzt werden, wenn der Eigentümer des Baumes/Gebäudes den Schaden durch falsches Handeln oder Unterlassen zu vertreten hat.

Bei außerordentlichen Naturereignissen wie dem Sturmtief "Ulli“ oder "Andrea" ist jedoch i.d.R. nicht das Verschulden des Eigentümers, sondern die außerordentliche Kraft der Windböen Ursache des Schadens.

In diesen Fällen ist eine Sachversicherung (Teilkaskoversicherung für PKW-Schäden/ Wohngebäudeversicherung für Schäden an Gebäuden/ Hausratversicherung für Schäden am Hausrat) zuständig.

Wichtig ist eine möglichst schnelle Dokumentation des Schadens durch Fotos oder Zeugen, damit eine genauere Klärung auch noch im Nachhinein möglich ist.

 

 

Frage 2:

Können Kosten durch die Beseitigung umgestürzter Bäume durch die Wohngebäudeversicherung erstattet werden?

Die Wohngebäudeversicherung trägt auch solche Kosten, die entstehen, wenn Gebäude- oder Grundstücksbestandteile freigelegt werden müssen, um Reparaturen daran durchführen zu können.

Weitere Kosten z.B. für das Entfernen gefallener Bäume vom Grundstück werden bis zur Höhe von 2.600 Euro übernommen, wenn das „Sicherheitspaket“ der Grundeigentümer-Versicherung VVaG vereinbart ist. Bitte schauen Sie in Ihre Vertragsunterlagen und prüfen Sie Ihren Versicherungsschutz, bzw. aktualisieren Sie ihn für künftige Fälle.

 

Schadenanzeigen für Sturmschäden.

Melden Sie hier Ihren detaillierten Schadenfall und vermeiden Sie so unsere Rückfragen, indem Sie das Schadenanzeigeformular für Sturmschäden

 

am Gebäude

am Hausrat

 

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